fashion victims paradise - the whole world is falling down       

zwar nicht mit dem ergebnis was ich mir gewuenscht haette,

aber doch sehr zuvorkommend und nett und im positiven sinne bemueht: frau d. vom ramada hotel britannia in hannover.

so geht dienstleistung.


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handytest bei sp0n:

meins schneidet nicht so gut ab.
dabei haette ich ganz andere dinge zu bemaengeln, zb das die kameraabdeckung immer von alleine aufgeht.

bild aus kamera/handy:


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kann man jetzt am telefon einfach vorlesen.

Wettbewerbssenat schiebt Adressenhandel im Bereich von Telefonwerbung Riegel vor

In einem aktuellen Urteil vom 15.08.2006 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts angenommen, dass eine außerhalb einer Kundenbeziehung vorgenommene Telefonwerbung, die ohne das vorherige Einverständnis des angerufenen Verbrauchers mit dem Anruf erfolgt sei, gegen Wettbewerbsvor- schriften verstoße und daher zu unterlassen sei. Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts hat damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Telefonwerbung sei als eine unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren, wenn sie einen Marktteilnehmer unzumutbar belästige. Eine solche unzumutbare Belästigung sei dann anzunehmen, wenn eine Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung erfolgt sei.
Ein solches Einverständnis des angerufenen Verbrauchers bestehe nicht deshalb, weil er gegenüber dem Handyservice einer Telefongesellschaft unter Nr. 5 der vorformulierten Auftragsbedingungen erklärt habe, er sei damit einverstanden, dass der Handyservice ihn auch telefonisch über weitere interessante Angebote informiere. Diese Einverständniserklärung sei nämlich schon deshalb rechtlich unwirksam, da die Einwilligung gegenüber der Telefongesellschaft an versteckter Stelle mitten in einem vorformuliertem Text untergebracht sei und daher gegen das einzuhaltende Transparenzgebot verstoße. Wenn man die Einverständniserklärung des Verbrauchers dahin auslegen sollte, dass er auch mit der Werbung von Drittanbietern für andere Vertragsgegenstände einverstanden sei, wäre die Einwilligung zudem deshalb unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Denn für einen Verbraucher werde es angesichts des bestehenden Adressenhandels unüberschaubar, wer sich auf ein solches Einverständnis berufen könnte. Der Schutz des Verbrauchers vor belästigenden Anrufen wäre dadurch ausgehöhlt.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.08.2006 - 4 U 78/06 -

http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/archiv/2006/adressenhandel.htm


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last updated: 25.02.20, 05:56
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inklusion ich mache mich gleich
frei von allem, frauen sollen natuerlich alles mit ihren koerpern...
by mutant (10.05.18, 01:56)
dacht ichs doch.
by mutant (02.05.18, 23:25)
ja, kippa ist herrenbekleidung. /
habe aber mitbekommen, daß das oberrabbinat in frankfurt erklärt...
by exdirk (29.04.18, 23:26)
ganz kurz mal politik: haben
bei der kippaveranstaltung in berlin eigentlich nur maenner kippa getragen?...
by mutant (28.04.18, 23:47)
es gibt in deutschland nur
ein medium das is das zitterwolf freude wird keinem zuteil
by kleinzwolferl (26.04.18, 21:32)
die fans liessen mich
nicht gehn ;-)
by mutant (26.04.18, 10:51)
bei fb bin ich
schon lange weg – nie bereut.
by exdirk (25.04.18, 09:06)
how i met my parzelle2
uschi (oder so aehnlich) holte dann ihren sohn und ihren...
by mutant (20.04.18, 01:04)